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AVB

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB) DER METALOR DENTAL AG

Die AVB stehen als PDF für Sie zum Download oder Druck bereit.

I. PRÄAMBEL

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AVB) gelten ausschliesslich für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und der METALOR DENTAL AG (nachfolgend: METALOR DENTAL). Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch METALOR DENTAL schriftlich bestätigt sind. Die vorliegenden AVB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien. Sie gehen allfälligen anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
 

II. ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGS

Die Angebote der METALOR DENTAL sind freibleibend und verstehen sich nicht als verbindliche Offerte. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung durch METALOR DENTAL zustande.
 

III. PREISE

  1. Die in der schriftlichen Bestätigung aufgeführten Preise gelten als verbindliche Preise Zusätzlich erbrachte Leistungen der METALOR DENTAL oder erforderliche Nebenkosten, welche in der schriftlichen Bestellung nicht aufgeführt sind, werden separat in Rechnung gestellt.
     
  2. Sollten die vom Besteller erstellten Unterlagen nicht den wirklichen Gegebenheiten entsprechen oder sollte der Besteller METALOR DENTAL über relevante Umstände, die eine Auswirkung auf die Ausführung der Bestellung haben dürften, nicht in Kenntnis gesetzt haben, gehen sämtliche Kosten, die sich aus der erforderlichen Bestelländerungen ergeben, zulasten des Bestellers.
     
  3. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, netto ab Werk (EXW), in Schweizer Franken (CHF).

IV. LIEFERTERMINE – GEFAHRENÜBERGANG

  1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk (Erfüllungsort) auf den Besteller über.
     
  2. Falls nicht anders vereinbart, liefert METALOR DENTAL dem Besteller auf dessen Kosten die bestellte Ware. Die Lieferung gilt mit der Unterzeichnung des Lieferscheins (erstellt durch METALOR DENTAL, der SCHWEIZER BAHN (SBB), POST, etc.) durch den Besteller als erfolgt; Der Übergang von Nutzten und Gefahr ergibt sich unabhängig davon aus Ziffer 1 hiervor.
     
  3. Der Liefertermin wird bei Bestätigung der Bestellung bestimmt. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
     
  4. Wenn sich die Lieferung aus einem der unter Ziffer 5 nachstehend genannten Gründe verzögert, wird eine angemessene Erstreckung der Lieferfrist unter Würdigung der gesamten Umstände gewährt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Ursache für die Verzögerung erst nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
     
  5. Für den Fall, dass der Besteller die Lieferung am vereinbarten Termin nicht annimmt, muss er die abgemachte oder übliche Zahlungsfrist dennoch einhalten. METALOR DENTAL lagert die betreffenden Waren auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt gemäss Ziffer 1 hiervor.
  6. Die nachfolgend aufgezählten Ereignisse berechtigen METALOR DENTAL, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben oder nach eigenem Ermessen zu verschieben:

    Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Anschläge, Arbeitsstreit, Aussperrung sowie alle anderen ausserordentlichen Ereignisse, wie zum Beispiel Brand, Mobilmachung, Zwangslieferung, Embargo, Verbot von Währungstransfers, Aufstand, Unruhe, fehlende Transportmittel, Einschränkungen zur Beschäftigung oder Stromversorgung, sofern die Vertragsparteien diese Umstände nicht zu vertreten haben. Diese Bestimmung gilt auch für Verzögerungen, die durch die nachfolgenden Gründe verursacht werden:

    - mangelnde Marktverfügbarkeit an Werkzeugen
    - Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers, insbesondere wenn er seinen
      Obliegenheiten bezüglich der Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig
      nachgekommen ist.
     

V. WERKZEUGE UND MUSTER

  1. Die Werkzeuge, die zur Ausführung der bestellten Arbeiten erforderlich sind, werden entsprechend den Anweisungen, Zeichnungen und den vom Besteller zur Verfügung gestellten Mustern und Dokumenten erstellt.
     
  2. METALOR DENTAL erstellt die Ausführungszeichnungen auf Grundlage der Dokumente und Zeichnungen, die ihr der Besteller übergeben hat. Sie behält sich vor, diese Ausführungszeichnungen dem Besteller vorzulegen. Falls die Ausführungszeichnungen dem Besteller vorgelegt werden, bilden diese, nach der Unterzeichnung und Rücksendung durch den Besteller, die Referenzunterlagen für die Produktion der Werkzeuge sowie für die Ausführung derjenigen Bestellungen, die in einem Zusammenhang mit dieser Produktion stehen.
     
  3. Die Werkzeuge verbleiben im Eigentum von METALOR DENTAL und zwar unabhängig davon, was über die Aufteilung der Kosten beschlossen wurde, die durch die Entwicklung dieser Werkzeuge und deren Produktion entstanden sind. Allfällige Beiträge des Bestellers an diesen Kosten werden nicht zurückerstattet. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Bestellers wird fallweise festgelegt.
  4. Ohne anderslautende Vereinbarung, übernimmt METALOR DENTAL die Wartung und Instandsetzung dieser Werkzeuge, die in ihrem Gewahrsam verbleiben.
  5. Die Werkzeuge werden grundsätzlich für den Besteller hergestellt. METALOR DENTAL hat das Recht, sämtliche Werkzeuge, die innerhalb von zehn (10) aufeinander folgenden Jahren nicht verwendet wurden, zu zerstören. METALOR DENTAL muss den Besteller vorab in schriftlicher Form über die geplanten Zerstörung der Werkzeuge in Kenntnis setzen.
  6. Der Besteller hat METALOR DENTAL gegenüber Ansprüchen oder Klagen Dritter, welche im Zusammenhang mit der Geltendmachung von geistigen Eigentumsrechten stehen, unabhängig davon, ob diese speziell geschützt sind oder nicht, vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten. Der Besteller sichert METALOR DENTAL zu, dass er nur solche Werkzeuge herstellen lässt oder Produkte bestellt, über welche er in gutem Glauben ein Recht zur Herstellung verfügt.
     

VI. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

  1. Die Gewährleistung von METALOR DENTAL wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen. METALOR DENTAL beschränkt ihre Gewährleistung auf die Qualität der verwendeten Materialien, die Ausführung, das Aussehen, die Exaktheit der Abmessungen,
    die festgelegten physischen und mechanischen Eigenschaften und die Feinheit der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferung und Leistungen.
    Diese Aufzählung ist abschliessend. Ansprüche wegen Mängeln, die über darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen.
  2. METALOR DENTAL haftet nicht für Mängel, die sich aus dem Material ergeben, das der Kunde für die Planung und/oder Herstellung des von ihm bestellten Produkts zur Verfügung gestellt hat, sofern METALOR DENTAL den Besteller über einem möglichen Mangel des von ihm gelieferten Materials in Kenntnis gesetzt hat.
  3. Der Besteller hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das verwendete Material, das Aussehen der Ware, deren Ausführungsqualität, die Exaktheit der Abmessungen, die Feinheit und die physischen und mechanischen Eigenschaften. Der Besteller muss METALOR DENTAL in schriftlicher Form innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Ware allfällige Mängel schriftlich und substanziert melden. Unterlässt er dies innerhalb der 15-tägigen Frist, so gelten die gelieferten Waren in allen Funktionen als mängelfrei und genehmigt.
  4. Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird METALOR DENTAL unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, ist sie ausschliesslich verpflichtet, für die mangelhafte Ware Ersatz- oder Nachlieferung zu leisten. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschaden
    und Rücktritt ist ausgeschlossen. Der Besteller erklärt sich insbesondere damit einverstanden, auf die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzes zu verzichten.
  5. Des Weiteren haftet METALOR DENTAL in keinem Fall für Ansprüche des Bestellers oder Dritten auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für Folgeschäden aus Produkthaftung, für mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die sich aus der an den Besteller gelieferten Ware ergeben sowie für Handlungen oder Unterlassungen
    seiner Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR.
     

VII. ZAHLUNGSFRISTEN UND - BEDINGUNGEN

  1. Falls nicht anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen gegen Barzahlung oder Belastung des bei METALOR DENTAL geführten Metallkontos des Bestellers. Es erfolgt keine Lieferung, wenn das Metallkonto des Besteller einen negativen Saldo aufweist.
  2. Sollte der Kunde mit seiner Zahlung im Rückstand sein, so kann METALOR DENTAL ihre vertraglichen Leistungen verweigern bis die Zahlung vollständig erfolgt ist, es sei denn, der Zahlungsverzug ist auf eine Handlung oder Unterlassung von METALOR DENTAL zurückzuführen. Ist der Zahlungsverzug auf einen der Gründe zurückzuführen ist, die in Kapitel IV Ziffer 6 hiervor genannt sind, hat METALOR DENTAL kein Recht, Zinsen für die ausstehenden Beträge zu verlangen.
  3. Wenn die Rechte von METALOR DENTAL wegen einer Insolvenz des Bestellers bedroht sind, kann METALOR DENTAL ihre vertraglichen Leistungen verweigern bis diese Leistungen durch eine Bankgarantie oder eine anderweitige Sicherheit durch den Besteller sichergestellt wird. Sollte diese Garantie nicht innert einer angemessenen Frist eingebracht werden, so kann METALOR DENTAL vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  4. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung in Schweizer Franken (CHF).
  5. Mit der Fälligkeit einer Rechnung, gleichbedeutend mit dem Ablauf der Zahlungsfrist, gerät der Besteller ohne weitere Mahnung seitens METALOR DENTAL in Verzug. Er ist ab diesem Datum bei Rechnungen in Schweizer Franken zur Bezahlung von Verzugszinsen von jährlich 12% verpflichtet. Bei Rechnungen in anderer Währung ist der für erstklassige Schuldner geltende Kontokorrent-Kreditsatz, wie er im Land der Fakturierungswährung angewendet wird, geschuldet, sofern dieser Zinssatz höher als 1% pro Monat ist, ansonsten gelangt ebenfalls ein Verzugszins von 1% pro Monat zur Anwendung.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

METALOR DENTAL bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung bis der Besteller sämtliche vertraglichen Pflichten, insbesondere die vollständige Zahlung des Verkaufspreises und der Nebenkosten erfüllt hat. METALOR DENTAL steht das Recht zu, den Eigentumsvorbehalt auch im entsprechenden öffentlichen Register eintragen zu lassen, wozu der Besteller sein
ausdrückliches Einverständnis erteilt.
 

IX. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
Nichts in diesen Geschäftsbedingungen gewährt dem Besteller ein Recht an den geistigen Eigentumsrechten von METALOR DENTAL.
 

X. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

  1. 1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Besteller im Ausland domiziliert ist. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980) werden wegbedungen.
  2. 2. Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, ihren Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolgern ist der Sitz der METALOR DENTAL in CH-4702 Oensingen (Kanton Solothurn). METALOR DENTAL kann den Besteller auch an dessen Sitz, oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand belangen.

1er septembre 2008 | Metalor Dental AG, Bittertenstrasse 15 CH-4702 Oensingen, Telefon: 062 388 69 69, Fax 062 388 69 70, www.metalordental.com